Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dreherei Bott
1. Allgemeines
(1)Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2)Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer- ab Werk einschließlich Verpackung.
(2)Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Erhöht sich der Netto-Preis durch Kostenerhöhungen um mehr als 20 %, kann der Besteller innerhalb von 7 Tagen von dem Vertrag zurücktreten.
(3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ( ohne Abzug ) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(4)Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.Die Einhaltung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten von uns übernommen werden. Das Abschließen einer Transportversicherung obliegt dem Besteller. Dieser trägt auch die Kosten der Transportversicherung
6. Mängelgewährleistung
(1)Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(3)Der Besteller ist verpflichtet, seinen Nebenpflichten aus dem Liefervertrag nachzukommen und insbesondere im Rahmen der Nacherfüllung oder der Rückabwicklung die Kaufsache den gesetzlichen Regelungen entsprechend sorgfältig zu behandeln.
(4)Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
8. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Mannheim, sofern der Besteller Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2)Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.